Martin Balz

Zur Bedeutung von Orgelpflegeverträgen

Für viele Orgeln sind sogenannte Pflege-, Wartungs- oder einfach Stimmverträge mit Orgelbaufirmen abgeschlossen. Sinn und Notwendigkeit solcher Verträge werden oft bezweifelt, gerade dann, wenn öffentliche Mittel knapp sind, und sollen deshalb erläutert werden.

Jede neue, restaurierte oder reparierte Orgel bleibt nach der Fertigstellung nicht jahrein, jahraus unverändert. Allgemein bekannt sind die Veränderungen, die sich an der Stimmung einstellen. Sie werden durch Temperaturschwankungen, in geringerem Maß auch durch Verstaubung verursacht. Weitere Veränderungen sind weniger geläufig: Durch den Gebrauch verändert sich über längere Zeit die Einstellung von Spielmechanik und Koppeln, so daß die Tasten zuviel Leergang bekommen oder verschieden hoch stehen und die Koppeln unpräzise funktionieren. Besonders stark ist das der Fall bei mechanischen Kegelladen, gilt aber auch für Schleifladen. Das elektrische Gebläse verbraucht Öl, das nachgefüllt werden muß, wenn auch bei neueren Gebläsen nur in geringer Menge. Störungen an den Bälgen können Druck und Stabilität des Windes beeinflussen; oft wird dann zu Unrecht angenommen, die Orgel sei nur verstimmt. Schmutzteilchen und Fremdkörper können in die Pfeifen fallen und den Klang beeinträchtigen ebenso wie der Staub, der sich im Lauf der Zeit absetzt. Holzwurmbefall schädigt und zerstört endlich die Holzteile. Nicht richtig angehängte Metallpfeifen können abknicken, Pfeifenfüße einsinken, so daß die Haften abreißen und Prospektpfeifen herausfallen. Schäden entstehen durch extreme Trockenheit der Luft, die in Frostperioden oder im Hochsommer auftritt, aber auch durch eine schlecht arbeitende Kirchenheizung begünstigt wird. (Zu rasches Aufheizen führt übrigens zu zeitweiligen Verstimmungen innerhalb des Instruments, weil die vorn stehenden Register, vor allem die Prospektpfeifen, früher von wärmerer Luft umgeben sind als die weiter innen stehenden und dadurch höher klingen als jene.) Mängel können auch dadurch entstehen, daß Verschleißteile sich abnutzen, zum Beispiel Lederpulpeten, die Garnierung der Tasten oder die Tastenbeläge, besonders im Pedal, oder die Balgbelederung. Zur Vermeidung verschleißbedingter Schäden kann übrigens der Organist wesentlich beitragen durch behutsamen Umgang mit Tasten und Registerzügen. Starke Geräuschentwicklung der Spiel- und Registermechanik ist meist ein Indikator für übermäßigen Kraftaufwand beim Spiel.

Alle diese Beeinträchtigungen könnte man hinnehmen und abwarten, bis die Schäden so groß werden, daß die Funktionsstörungen nicht mehr zu ignorieren sind. Dann sind freilich umfangreiche und dadurch kostspielige Arbeiten, meist auch Reparaturen nötig. Sie lassen sich vermeiden, wenn eine Orgel regelmäßig gewartet wird und dabei die Mängel behoben werden, so lange sie noch klein sind. Ein wichtiger Teil der Wartung besteht deshalb im Beobachten des Instruments und seines Zustands. Der Katalog von Nebenarbeiten, die neben der Kontrolle und Korrektur der Stimmung zu einer Wartung gehören, ist umfangreich und läßt erkennen, daß eine Wartung nicht ganz billig sein kann, ja nicht sein darf, denn der Orgelbauer muß sich genügend Zeit für das Instrument nehmen können, wenn er alle wesentlichen Teile überprüfen und beispielsweise auch kleine Intonationsmängel korrigieren soll. Durch den Abschluß eines Vertrages wird sichergestellt, daß die Wartung regelmäßig durchgeführt wird. Größere Reparaturen oder eine Ausreinigung gehören nicht zu einer Wartung, dagegen ist der Orgelbauer verpflichtet, den Eigentümer der Orgel auf die Notwendigkeit von Reparaturen oder Reinigungen hinzuweisen.

Der Wert, den eine gute,  funktionstüchtige und wohlklingende Orgel darstellt, wird durch einen Wartungsvertrag mit recht geringen Kosten erhalten, ähnlich wie auch eine Heizungsanlage oder ein Auto (dieser Vergleich ist natürlich nicht ganz passend); die Kosten bewegen sich übrigens in vergleichbaren Größenordnungen. Ein Orgelwartungsvertrag dient also der Vermögenssicherung. Auch und gerade wenn mit Geld sparsam umgegangen werden muß, hilft die regelmäßige Orgelpflege beim Sparen, weil größere, unnötige Ausgaben vermieden werden. Dieser Umstand könnte es nahelegen, die Vergabe von öffentlichen Mitteln für Orgelarbeiten (besonders an Denkmalorgeln) davon abhängig zu machen, daß ein Wartungsvertrag besteht oder abgeschlossen wird.

In der Regel ist der Abschluß eines Wartungsvertrages mit dem Orgelbauer, der eine Orgel neu gebaut oder restauriert hat, die Vorbedingung für das Einräumen einer Garantie. Deshalb ist es durchaus sinnvoll, schon bei der Ausschreibung eines Neubaus, einer Restaurierung oder einer Reparatur auch nach dem Preis für die spätere vertragliche Orgelpflege zu fragen. Auch auf Dauer ist es von Vorteil, wenn die Wartung einer Orgel in die Hände des Orgelbauers gegeben wird, der sie gebaut oder restauriert hat.

Eine Generalstimmung wird man möglichst nicht jährlich vornehmen lassen, um das Metallpfeifenwerk zu schonen. Das ist besonders wichtig bei Denkmalorgeln. Meistens genügt neben den Wartungsarbeiten eine sogenannte Teilstimmung, bei der lediglich grobe Verstimmungen beseitigt und die Zungenregister nachgestimmt werden. Generalstimmungen sollten nur im Abstand von mehreren Jahren ausgeführt werden. Die Größe des Zeitabstands hängt von verschiedenen Umständen ab wie den raumklimatischen Bedingungen und der Häufigkeit von Konzerten. Unter günstigen Bedingungen kann auch für Wartungsarbeiten ein Intervall von zwei Jahren ausreichen.

Für Orgelwartungen werden in der Regel Pauschalpreise berechnet Sie hängen von der Größe der Orgel und vom Umfang der Arbeit ab (General- oder Teilstimmung), beruhen auf Erfahrungswerten und setzen voraus, daß die Wartung im Rahmen einer Rundreise des Orgelbauers ausgeführt wird, was Fahrzeit und Reisekosten sparen hilft. Der Pauschalpreis hat den praktischen Vorteil, daß die Kosten voraussehbar sind (abgesehen von Anpassungen an gestiegene Kosten), bedeutet aber nicht, daß der Zeitaufwand für die Arbeiten in jedem Jahr exakt der gleiche sein muß. Eine Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand wäre freilich denkbar, würde aber neben jährlich schwankenden Beträgen, die sich bei der Aufstellung von Haushaltsplänen nicht so gut berücksichtigen lassen, für den Orgelbauer den Nachteil wesentlich höherer Verwaltungskosten haben und dadurch die Wartung unnötig verteuern. Nach Beendigung einer Wartungsarbeit sollte der Arbeitszettel des Orgelbauers von einem Beauftragten der Gemeinde unterschrieben werden, um die Arbeitszeit zu bestätigen, was eine Kontrolle ermöglicht und im Zweifel Rückfragen erlaubt. Beim Vergleich der Preise von Wartungsverträgen muß berücksichtigt werden, ob der Tastenhalter vom Orgelbauer gestellt wird und die Kosten für ihn im Preis enthalten sind oder ob er von der Gemeinde zu stellen ist. Preise für die Wartung, die wesentlich niedriger sind als allgemein üblich, lassen mangelhafte Arbeit erwarten.

Ein Orgelwartungsvertrag kann die oben geschilderten Vorteile freilich nur dann erbringen, wenn er mit einem Orgelbauer abgeschlossen wird, der ihn durch qualifizierte und zuverlässige Mitarbeiter erfüllt. Er ist dann von großem materiellem Wert. Zustand und Funktion einer guten Orgel werden durch gewissenhafte Wartung aber nicht nur erhalten, sondern jedes Mal eher noch ein klein wenig besser.

Dieser Text wurde für die Zeitschrift "Ars Organi" verfaßt und dort in Heft 2/1998 veröffentlicht. In Heft 1998 Nr. 3 der Kirchenmusikalischen Nachrichten der EKHN erfolgte ebenfalls ein Abdruck.

Der Abdruck auf dieser Internetsite erfolgt mit freundlicher Genehmigung durch Dr. Balz.